Allgemeine Einkaufsbedingungen Cryo Technologie. 1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden auf für Werk-, und Werklieferungsverträge von Cryo Technologie. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Bei konkurrierenden allgemeinen Geschäftbedingungen gilt das dispositive Recht. 2. Angebot und Annahme Das Angebot erfolgt unentgeltlich. Der Lieferer richtet sich im Angebot genau an die Anfrage des Bestellers. Erteilte Aufträge werden erst mit der schriftlichen Bestellung verbindlich. Die Annahme des Vertrages erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung des Lieferers. 3. Schriftformerfordernis €nderung, Aufhebung sowie Ergänzung der vereinbarten Bedingungen bedürfen der Schriftform. Für eine Aufhebung oder Außerkraftsetzung der Schriftform bedarf es ebenfalls der Schriftform. 4. Abnahme Abgenommen sind die im Werk des Bestellers zu montierenden Liefergegenstände, wenn die Montage vertragsgerecht erledigt und durch Inbetriebnahme erfolgreich erprobt wurde. Für die Abnahme folgt eine schriftliche Bestätigung. 5. Lieferung und Versand Befindet sich der Lieferer in der Vermutung, dass diesem die fristgemäße Lieferung ganz oder teilweise nicht mäglich ist, so hat der Lieferer dies unter Anzeigen von Gründen dem Besteller die vermutliche Dauer der Verzägerung mitzuteilen. Die Rechte des Bestellers bleiben dabei unberührt. Die Versendung der Ware erfolgt unentgeltlich an die vom Besteller vorgeschriebene Empfangsstelle . 6. Gewährleistung Die Verpflichtung zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen dann, wenn die Ware in die vom Besteller vertraglich festgelegte Empfangstelle eingegangen ist. Von diesem Zeitpunkt an wird die gesetzliche Rügefrist um einen Monat verlängert. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt dabei die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mangelanzeige. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte steht dem Besteller bei Mangelhaftigkeit der Ware zwischen der Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware ein Wahlrecht zu. Begehrt der Besteller die Nachlieferung einer mangelfreien Ware und hat dieser auch dem Lieferer hierfür eine angemessene Frist gesetzt, so hat der Lieferer die zum Zwecke der Nachlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Gefahr zu tragen. Bei Ablauf der Frist in der Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung, kann der Besteller entweder die Mängel selbst beseitigen oder sich anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken und von dem Lieferer die zu diesem Zweck erforderlichen Kosten verlangen. Der Lieferer haftet für alle Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes, längstens aber innerhalb von 18 Monaten die nach Lieferung auftreten, nach gesetzlichen Bestimmungen. 7. Verjährung Die unter Punkt 6 genannten Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Absendung der Mängelanzeige. 8. Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtstand für entstandene Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Firma, Siegen |