Allgemeine Lieferbedingungen von Cryo Technologie

1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Lieferbedingungen finden Anwendung auf alle Werk-, und Werklieferungsverträge von Cryo Technologie.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Bei konkurrierenden allgemeinen Geschäftbedingungen gilt das dispositive Recht.

2. Annahme des Auftrages
Angebote sind freibleibend. Die Annahme des Auftrages erfolgt durch schriftliche Bestätigung.

3. Schriftform
Änderung, Aufhebung sowie Ergänzung der vereinbarten Bedingungen bedürfen der Schriftform. Für eine Aufhebung oder Außerkraftsetzung der Schriftform bedarf es ebenfalls der Schriftform.

4. Lieferung
Die Lieferfrist beginnt nach Klärung der Einzelheiten des Auftrages. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Käufer zumutbar sind und der Lieferer ein berechtigtes Interesse daran hat.


5. Preise und Zahlung
Preise sind netto zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwerksteuer zu zahlen. Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bei dem Lieferer eingeht. Bei Banküberweisungen gilt die Zahlung erst dann als eingegangen, wenn der Rechnungsbetrag unwiderruflich der Cryo Technologie auf dessen Konto frei zur Verfügung steht. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Cryo Technologie berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen in Hähe von 10 % zu berechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht sowie Leistungsverweigerungsrecht des Käufers gegenüber den Forderungen von Cryo Technologie besteht nicht. Bei Beschwerden bezüglich der Berechnung der Lieferung hat der Käufer den Lieferer spätestens 10 Arbeitstage nach Erhalt der Rechnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Eigentum an den von Cryo Technologie gelieferten Sachen behält sich Cryo Technologie bis zum Eingang der Zahlungen vor.
6.2 Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer im voraus an Cryo Technologie ab und zwar in Hähe des jeweiligen Rechnungswertes einschl. Mehrwertsteuer. Der Käufer hat dem Cryo Technologie die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und der Cryo Technologie die für die Forderungseinziehung benätigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dabei sind etwaige rechtliche Belastungen des Eigentums der gelieferten Sachen der Cryo Technologie seitens des Käufers unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an Cryo Technologie zu machen. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete oder vermischte Vorbehaltswaren.

7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz der Firma Cryo Technologie, Siegen.

8. Versendungsgefahr
Mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers geht die Versendungsgefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder der Lieferer die Versendungskosten ganz oder teilweise übernimmt.

9. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist endet 12 Monate nach erfolgter Lieferung bzw. Abnahme. Dies gilt auch für Ersatzstücke und Nachbesserungen. Nach wiederholter fehlgeschlagener Ersatzlieferung oder Nachbesserung hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen Minderung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.

10. Haftung
Bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß übernimmt Cryo Technologie keine Haftung. Werden vom Käufer oder von einem Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstandenen Folgen ebenfalls keine Haftung.
Cryo Technologie oder deren Mitarbeiter, oder Angehärige der vorgenannten, haften in keinem Fall für etwaige direkte, indirekt verursachte oder gefolgte Schäden (z.B. Gewinnverlust, Betriebsunterbrechung oder Verluste von Geschäftsinformationen usw.), die, vorhersehbar oder unvorhersehbar, aufgrund der Verwendung oder Nichtanwendbarkeit der gekauften Produkte oder der begleitenden Dokumentation bestehen, selbst wenn Cryo Technologie oder ein Vertreter des Unternehmens auf die Mäglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Die Haftung von Cryo Technologie für direkte Schäden jedweder Ursache und unabhängig von der Art der Aktion, ist auf den für die Produkte und Projekte bezahlten Preis beschränkt.

11. Verjährung
Mängelansprüche, die nicht von dem Liefergegenstand ausgehen, sowie Schäden aus unerlaubter Handlung verjähren in einem Jahr.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für entstandene Rechtsstreitigkeiten ist Siegen.